Ratgeber Schulleitung Recht Rechtsprechung zum Schulalltag Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis
Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis
Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft hat über einen Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 14 Vertretungsstunden geleistet und stand für weitere elf Stunden in Bereitschaft. Auf ihren Antrag auf zeitanteilige Besoldung für 25 Vertretungs- und Bereitschaftsstunden und Freizeitausgleich für sechs weitere Vertretungsstunden wurden ihr vom zuständigen staatlichen Schulamt vier Stunden Dienstbefreiung bewilligt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 3.3.2008, 9 E 2044/07 (V) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HVGH) (Urteil vom 5.5.2009, 1 A 2098/08) haben der Lehrkraft zeitanteilige Besoldung für insgesamt sieben Vertretungsstunden zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urteil vom 23.9.2010, 2 C 28.09) hat die Revision der Lehrkraft auf Bezahlung weiterer Vertretungsstunden zurückgewiesen.
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