Ratgeber Schulleitung Recht Pädagogik und Recht Grundrechte wahrnehmen und Dienstpflichten einhalten
Grundrechte wahrnehmen und Dienstpflichten einhalten
Eine Lehrkraft besucht regelmäßig Kundgebungen einer vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften, aber nicht verbotenen Partei. Wie ist dies dienstrechtlich zu bewerten?Das politische Engagement eines Beamten darf nicht im Widerspruch zu seiner in § 33 Abs. 1 BeamtStG beschriebenen Verpflichtung stehen.Soweit ein Beamter einer als extremistisch eingestuften Partei nicht nur als einfaches Mitglied angehört, sondern in ihr Funktionen ausübt, ist dies mit seinen Dienstpflichten unvereinbar. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Partei nach Art. 21 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist.
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