Ratgeber Schulleitung Recht Pädagogik und Recht Unterricht und sonstige schulische Tätigkeiten
Unterricht und sonstige schulische Tätigkeiten
Unterrichtstätigkeit > Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft muss in einem Monat zwei Vertretungsstunden übernehmen und möchte diese vergütet erhalten. > Die zuständige Behörde hat die Zahlung einer Vergütung zu Recht abgelehnt, da die Lehrkraft verpflichtet ist, entsprechend ihrer Unterrichtsverpflichtung eine anteilige unentgeltliche Mehrarbeit zu leisten, die bei einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft drei Unterrichtsstunden pro Monat umfasst. Sonstige schulische Tätigkeit > Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft möchte ihre Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Konferenzen auf den Zeitanteil begrenzt wissen, der ihrer Unterrichtsverpflichtung entspricht. > Die zuständige Behörde hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Lehrkraft auf ihre unteilbare Verpflichtung verwiesen, an den für Lehrkräften verpflichtenden Veranstaltungen, die nach ihrer Natur nicht anteilig wahrgenommen werden können, vollständig teilzunehmen. > In welchem rechtlichen Rahmen sind diese beiden Situationen zu sehen und wie können die qualifizierbaren Anteile der Lehrerarbeitszeit erfasst werden?
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