Ratgeber Schulleitung Recht Pädagogik und Recht Videoüberwachung des Schulgeländes gemäß EU-DSGVO
Videoüberwachung des Schulgeländes gemäß EU-DSGVO
Leider ist es oft so: In Problembezirken der Städte werden der unbeleuchtete und unbewachte Schulhof in den Abend- und Nachtstunden als Aufenthaltsort für Trinkgelage oder andere Aktivitäten missbraucht. Es kommt zu Einbrüchen, bei denen wertvolles Schulinventar entwendet wird, oder Schuleigentum wird durch Graffitis verunziert. Damit steht die Schulleitung vor der Frage: Kann eine Videoüberwachung des Schulgeländes hier Abhilfe schaffen?
Festzuhalten ist: Für öffentliche Schulen gilt, dass der Einsatz von Videoüberwachung während des Schulbetriebes auf dem Schulhof sowie allen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten, also allen Unterrichtsräumen, Aufenthaltsbereichen, Fluren, Toiletten, Sporthallen usw. grundsätzlich nicht zulässig ist. Es stellt sich also die Frage, ob – und wenn ja – wie eine rechtmäßige Videoüberwachung nach der EU-DSGVO möglich ist?
Festzuhalten ist: Für öffentliche Schulen gilt, dass der Einsatz von Videoüberwachung während des Schulbetriebes auf dem Schulhof sowie allen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten, also allen Unterrichtsräumen, Aufenthaltsbereichen, Fluren, Toiletten, Sporthallen usw. grundsätzlich nicht zulässig ist. Es stellt sich also die Frage, ob – und wenn ja – wie eine rechtmäßige Videoüberwachung nach der EU-DSGVO möglich ist?
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