Ratgeber Schulleitung Recht Pädagogik und Recht Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten (EU-DSGVO)
Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten (EU-DSGVO)
Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten gelegentlich Anfragen von ehemaligen Schülerinnen und Schülern, ob ihre Daten, nachdem sie die Schule verlassen haben, gelöscht worden sind. Das gilt auch für Eltern, deren Kinder die Schule gewechselt haben und die sich nun nicht mehr auf der Schulhomepage oder auf Verteilerlisten der Schule wiederfinden möchten. Diese Anfragen sind nach Artikel 17, Absatz 1 EU-DSGVO gerechtfertigt und dem muss sofort Folge geleistet werden. Hierfür haben die Schulaufsichtsbehörden Löschungsfristen und Löschungskonzepte vorgeschrieben, die entsprechend eingehalten werden müssen. Diese Löschungsfristen bzw. Konzepte müssen mit dem Auftragsdatenverarbeiter abgesprochen werden, der dann entsprechende Löschungsroutinen vorsieht.
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